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Neue Vorschriften ab 2021

01.01.2021 Kat.B und Kat BE

Kat. B oder BE: Der Antrag auf Erteilung eines Lernfahrausweises kann frühestens im Alter von 17 Jahren gestellt werden. (Art. 6 Abs. 1 VZV)

Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, müssen diesen seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. (Art. 22 Abs. 1bis… VZV)

((LKW Lehrlinge dürfen trotzdem schon ab  17  1/2  die praktische Prüfung ablegen.))

Übergangsbestimmung:

Personen mit Jahrgang 2003 können den Lernfahrausweis ab dem 1. Januar 2021 mit 17 Jahren erwerben.

Erhalten sie den Lernfahrausweis noch im Jahr 2021, dürfen sie die Autoprüfung ab dem 18. Geburtstag ablegen, auch wenn sie den Lernfahrausweis noch nicht zwölf Monate besitzen. Ohne diese Ergänzung hätten Personen mit Jahrgang 2003, die früh im Jahr Geburtstag haben, ab 2021 den Führerausweis wegen der einjährigen Lernphase erst mit knapp 19 Jahren erwerben können.

Personen mit Jahrgang 2003, die den Lernfahrausweis erst 2022 oder später erwerben, müssen die zwölfmonatige Lernphase durchlaufen.

Personen mit Jahrgang 2002 müssen den Lernfahrausweis noch im 2020 erwerben, falls sie keine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen wollen.

 

Bestandene Theorieprüfungen (Basistheorie für Kat. A + B und auch die Zusatztheorieprüfung für berufsmässige Kategorien C, C1, D, D1),

der Besuch des Verkehrskundeunterrichts und die 12 Std. praktische Grundschulung für Motorradfahrer sind zeitlich unbeschränkt gültig.

((Wer nach der „Annullierung“ (Annullierung ist NICHT = bedeutend wie abgelaufen) des Führerausweises auf Probe ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen will, muss jedoch die Theorieprüfung (Basistheorie) wiederholen)) (Art. 13 Abs. 5 VZV)

 

Der Verkehrskunde-Unterricht VKU kann neu auf 2 statt auf 4 Tage verteilt werden.

01.01.2021    MOTORRAD

Der Einstieg ins Motorradfahren erfolgt künftig nur noch über die Kategorien A1 (125 cm) und A2 (max. 35 kW).

Der Direkteinstieg in die unbeschränkte Kat. A ist nur noch Ausnahmsweise möglich. z.B. Motorradmechaniker-Lehrlinge, 

Polizisten, Verkehrsexperten oder militärisches Personal ((dafür neu schon ab 18 Jahre))

Die praktische Grundschulung für Motorradfahrende muss nur noch einmal absolviert werden.

Sie dauert für alle Motorradkategorien, neu auch für die Kategorie A1 und A1 45 km/h, nun immer 12 Stunden. (Art. 19 Abs. 3 VZV)

Kat. A2 und Kat. A ist immer eine praktische Prüfung erforderlich. (Art. 24 Abs. 3 VZV),

A1: Kleinmotorräder (max. 50 ccm; max. 4kW/5,5PS,  Vmax 45 km/h)  15 Jahren.

Die Beschränkung auf 50ccm wird nicht im Ausweis eingetragen. Damit darf dann ab 16 Jahre ohne weitere Prüfung alle Motorräder der Kat. A1 gefahren werden.

A1: 125 ccm dürfen bereits ab 16 Jahren geführt werden  (Art. 6 Abs. 1 VZV)

((Übergangsbestimmung: Wer den Lernfahrausweises für kat. A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat, kann die Ausbildung nach altem Recht abschliessen))

((Übergangsbestimmung A1: Wer den „Lernfahrausweis“ der kat. A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben haben und die 8 Std. praktische Grundschulung nach bisherigem Recht absolviert haben, wird zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Sind diese Personen Inhaber eines Führerausweises der Kat. B oder B1, so wird ihnen der Führerausweis ohne praktische Führerprüfung erteilt.))

Wer ab dem 1. Januar 2021 die praktische Grundschulung abschliesst und später den Führerausweis der Kategorie B erwirbt, erhält auch den Führerausweis der Unterkategorie A1.

Kat. A2: ab 18 Jahre. Max. 35kwW/48PS. Grundschulung 12 Std. falls Neueinsteiger.

(Übergangsbestimmung A2 : Wer den „Lernfahrausweis“ Kategorie A35kW vor dem 1. Januar 2021 einen  erworben hat,

und die praktische „Führerprüfung“ Kat. A 35 kW bis 30. Juni 2021 bestanden hat, für den gilt das bisherige Recht weiterhin .

Er kann also nach 2 Jahren den Ausweis für die Kat. A ohne Prüfung beantragen)

Wer den Führerausweis der Kategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat, und den Führerausweis der Kategorie A oder A (beschränkt) erwerben will, muss eine praktische Grundschulung absolvieren, die 4 Stunden dauert und praktische Übungen zum sicheren Kurvenfahren enthält (Kurvenfahren bergaufwärts und bergabwärts, Befahren einer kurvenreichen Strecke).

Kat. A: kann frühestens mit 20 Jahre gemacht werden, da bei Kat. A ist eine 2 jähriger Fahrpraxis auf A2 (35kw) nötig ist. (Art. 15 Abs. 2 VZV)

(Übergangsbestimmung A: Wer vor dem 1. Januar 2021 min. 25 Jahre alt ist und bis dann auch den „Lernfahrausweis“ Kat. A vor dem 1. Januar 2021 beantragt hat, ist von der neuen Regelung nicht betroffen)

Allgemein:

Wer ab dem 1. Januar 2021 die praktische Grundschulung besucht und abschliesst, und später einen Lernfahrausweis der gleichen oder einer höheren Motorrad-Kategorie beantragt, erhält ohne weitere Grundschulung einen Lernfahrausweis, der 12 Monate gültig ist.

Prüfungsfahrzeuge Motorräder:

Kat. A 35kW: Max. 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg

Kat A:

falls der Lernfahrauweis vor dem 31. Dez. 2020 ausgestellt wurde:

35 kW oder mehr Motorleistung oder ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,20 kW/kg

falls der Lernfahrauweis nach dem 31. Dez. 2020 ausgestellt wurde:

Mehr als 35 kW Motorleistung oder ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,20 kW/kg